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Aktuelles // 18.09.2022

Augenbrauen-PMU vor Gericht

Die reine handwerkliche Leistung und künstlerische Aspekte – beides ist bei der Augenbrauenpigmentierung zu berücksichtigen. Der Kunde als Auftraggeber hat einen künstlerischen Spielraum des Pigmentierers hinzunehmen. Geschmacksabweichungen begründen keinen Mangel – es sei denn, dass im Vorfeld konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffungsvereinbarung gemacht wurden.

Abnahmeerklärung unterzeichnet

Ein Kläger hatte sich in einem Wiesbadener Institut einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen unterzogen. Per Unterschrift bestätigte er, dass das vereinbarte Permanent-Make-up (PMU) vor der Pigmentierung vorgezeichnet und ihm mittels Spiegel gezeigt wurde. Gleiches galt auch für das ungefähre Farbergebnis. Der Kunde unterzeichnete auch eine Abnahmeerklärung, wonach er das 280 Euro teure PMU genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt hatte. Tags darauf beschwerte er sich über die zu dunkle Farbe, drei Tage später verlangte er wegen eines nicht zufriedenstellenden Ergebnisses sein Geld zurück.

Klage auf Schmerzengeld

Drei Monate später unterzog sich der Kunde noch einer korrigierenden Laserbehandlung seiner Augenbrauen für 289 Euro. Vor dem LG Wiesbaden klagte er auf Schmerzensgeld und die Kostenerstattung der Laserbehandlung, weil ein Microblading vereinbart worden sei und ihn die vorgenommene Pigmentierung entstelle. Das LG Wiesbaden wies die Klage ab, auch die Berufung beim OLG Frankfurt war erfolglos. In seiner Erklärung habe sich der Kläger ausweislich für ein PMU entschieden und dessen ordentliche Ausführung gebilligt. Eine fehlerhafte Leistung konnte er dem Gericht nicht nachweisen, genauso wenig wie die Auswahl eines konkreten anderen Farbtons (OLG Frankfurt, Az 17 U 116/21; LG Wiesbaden, Az 1 O 24/21).