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Aktuelles // 10.01.2023

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Basierend auf dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten systematisch zu erfassen. Welche Regeln aktuell gelten und was auf uns zukommt, erläutert die Juristin Gloria Reich.

Die gewöhnliche Wochenarbeitszeit in Deutschland betrug im Jahr 2019 laut Statistischem Bundesamt noch 34,8 Stunden. Seit 1991 – damals waren es noch 41,4 Stunden – ist die Arbeitszeit insgesamt als rückläufig zu bezeichnen und der Durchschnitt wird insbesondere durch die Zunahme der Erwerbstätigkeit in Teilzeit beeinflusst. Interessant, oder? Denn gefühlt arbeiten wir oft mehr oder länger, als die Stechuhr an Stunden „ausspuckt“.
In vielen Betrieben ist es selbstverständlich, dass die Arbeitszeit erfasst wird. Das gängigste Mittel ist auch heute noch die Stempeluhr. Moderne Varianten erfassen die Mitarbeiter via Fingerabdruck – den kann man schließlich nicht zu Hause vergessen – oder via Chipkarte. Die Klassiker laufen nach wie vor mit Pappkarte. Ritsch-Ratsch. Was viele Menschen als Kontrolle empfinden und eher mit negativen Gefühlen assoziieren, hat seine historischen Wurzeln im Arbeitsrecht und dient in erster Linie dem Schutz von Arbeitnehmern.

Vorteile der Erfassung

Denn die Arbeitszeiterfassung ermöglicht:

  • Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeit
  • Schafft die Basis für korrekte Abrechnungen
  • Schützt vor Über- und Unterstunden
  • Schützt vor Überinterpretation/falschen Gefühlen zur Arbeitszeit/Missverständnissen auf beiden Seiten.

Zahlen lügen nicht und sind daher grundsätzlich gut geeignet, um den Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeit zu erbringen – Manipulationsmöglichkeiten lassen wir an dieser Stelle einmal außen vor. Geregelt ist die Arbeitszeiterfassung in Deutschland im  Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArvZG wurde bereits 1994 erlassen.
Dass zu viel Arbeit der Gesundheit schadet, aber auch das Betriebsklima erheblich belasten kann, wird heutzutage nicht mehr in Frage gestellt. Zudem werden im Arbeitszeitgesetz der Sonntag und bestimmte, gesetzliche Feiertage als grundsätzlich arbeitsfrei verankert. Hierfür spielen oft religiöse Feiertage oder Ereignisse von historisch- politischem Interesse eine Rolle, diese sollen durch die Feiertagsregelung besonders gewürdigt werden. Durch die Erfassung der Arbeitszeit wird beiden Seiten – sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer – durch eine neutrale Basis der Ist-Zustand der geleisteten Stunden präsentiert. Lange Zeit war die Arbeitszeiterfassung in Deutschland, bis auf wenige Ausnahmen in speziellen Berufen und Branchen, noch nicht Pflicht,  sondern erfolgte in vielen Fällen eigeninitiativ, etwa als Vorbereitung für die Lohnbuchhaltung.

Von Gloria Reich