Corona-Lockerungen für körpernahe Dienstleistungen
Bund und Länder haben sich Anfang März auf fünf Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie geeinigt. Diese sollen in den Ländern teils in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehen greifen.
Ab dem 8. März 2021 konnten körpernahe Dienstleistungsbetriebe mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Da die Fallzahlen und Inzidenzen in vielen Regionen wieder ansteigen, kommt es jedoch bereits wieder zu ersten Schließungen. Aktuelle Informationen finden Sie u. a. auf den Internetseiten der Handwerkskammern und Landkreise.
Für alle, die weiter arbeiten dürfen, gilt: Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann – etwa Kosmetik oder Rasur – ist ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin sowie ein Testkonzept für das Personal erfoderlich.