Foto: Foto: stock.adobe.com/Fokussiert

Aktuelles // 19.04.2021

Öffnen oder nicht?

Die bundeseinheitlichen Corona-Notbremse ist inkraft – mit gravierenden Auswirkungen auf die Kosmetik-Branche.

Konkret bedeutet die Corona-Notbremse:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, also bei einer Inzidenz über 100:
  • dürfen körpernahe Dienstleistungen nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
  • andere körpernahe Dienstleistungen  – also z. B. kosmetische  – sollen nicht mehr möglich sein.  
  • Eine Ausnahme gilt für Friseure, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske.
  • Alle Regelungen sind erst einmal befristet bis zum 30. Juni 2021

Von ma