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Für die Kabine // 25.05.2021

NiSV: Die wichtigsten Fakten zusammengefasst

Covid-19 hat andere Dinge in den Hintergrund treten lassen, die für die Kosmetik-Branche von höchster Relevanz sind – beispielsweise die NiSV. Dabei sollten gerade die Kosmetikerinnen, die apparativ arbeiten, wissen, was auf sie zukommt.

In Zeiten von coronabedingten Schließungen fehlt dieses Geld bei vielen Kosmetikerinnen. Eine Fristverschiebung gibt es jedoch nicht, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mitteilte. Stattdessen soll der Vollzug für ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.

Hier die wichtigsten Fakten für Sie:
1.) Für welche Anwendungen gilt die NiSV?
Für die Kosmetikerin sind in erster Linie drei der vielen möglichen Anwendungsbereiche interessant: dauerhafte Haarentfernung sowie die Anwendung von Hochfrequenzgeräten und Ultraschallgeräten.

2.) Was soll die NiSV bringen?
Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen. Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Neben Anforderungen an die Aufklärung über Nebenwirkungen der Anwendungen und gesundheitliche Risiken muss der Betreiber Schutzvorkehrungen treffen, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen.

3.) Ab wann gilt die NiSV?
Die NiSV trat am 31. Dezember 2020 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt auch der Arztvorbehalt für bestimmte Anwendungen. Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt – eigentlich – am 31. Dezember 2021 in Kraft und diese Frist wird, entgegen anderslautender Meldungen, auch nicht verschoben. Stattdessen sollen die zuständigen Behörden der Bundesländer jedoch den Vollzug bis zum 31.12.2022 aussetzen, das Vorhandensein des Fachkundenachweises also nicht aktiv überprüfen. Vereinfacht zusammengefasst: Es wird zwar nicht kontrolliert, die Fachkundepflicht bleibt aber bestehen.

4.) Was muss die Kosmetikerin stattdessen nachweisen?
Das BMU macht die Aussetzung des Vollzugs davon abhängig, dass der einzelnen Kosmetikerin „… trotz Bemühens die Teilnahme an einer solchen Schulung noch nicht möglich war.“ Die Kosmetikerin ist also nicht pauschal vom Vollzug verschont, sondern muss einen entsprechenden Nachweis erbringen, dass sie sich um einen Schulungsplatz bemüht und diesen nicht erhalten hat.

5.) Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Versicherungsverträge enthalten häufig Klauseln, die den Versicherungsschutz entziehen, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltendes Recht verstößt. Verletzt also beispielsweise nach dem 31.12.2021 eine Kosmetikerin einen Kunden oder eine Kundin während der Behandlung mit einem NiSV-pflichtigen Gerät und kann keine NiSV-Fachkunde vorweisen, besteht die Gefahr, dass ihre berufliche Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommt. Außerdem könnte ein Wettbewerber jederzeit abmahnen und verlangen, dass aufgehört wird mit den Geräten zu arbeiten.

6.) Was bedeutet das also konkret?
Es entsteht ein juristischer Graubereich. Bei den Kosmetikerinnen entsteht nun der Eindruck, dass sie auch ohne NiSV-Fachkunde problemlos bis Ende 2022 weiterarbeiten können. In Wirklichkeit entfallen aber lediglich die aktiven Kontrollen der Behörden – und das auch nur, wenn die Kosmetikerin nachweisen kann, dass sie trotz aktiven Bemühens keinen Schulungsplatz ergattern konnte. Die Pflicht zum Fachkundenachweis bleibt bestehen und kann von Wettbewerbern eingeklagt werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Versicherung im Schadensfall möglicherweise nicht zahlt.

Lesen Sie den vollständigen Artikel ab 1. Juni in der neuen Ausgabe des KOSMETIK international Magazins.