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Rechtliches // 20.12.2022

Kein Zertifikat, weil die Schule ihre Anerkennung verloren hat

Gegenwärtig erreichen uns viele Anfragen von verunsicherten Kosmetikerinnen, die kein Zertifikat für ihren NiSV-Fachkundekurs erhalten haben, weil der Schulungsträger die Anerkennung verloren hat und die Zertifizierungsstelle das Zertifikat nicht ausstellen will. Was ist jetzt zu tun?

Laut Dr. Friedrich Völker, Geschäftsführer der BAGA Bildungsakademie für Gesundheit & Aesthetik GmbH, gibt es prinzipiell zwei Wege, wie Kosmetikerinnen an ihren Fachkundeausweis gelangen können:

> Der sichere Weg: Sie absolvieren Ihre Fachkundeschulung bei einem Bildungsträger, der von einer DAkkS-akkreditierten Personenzertifizierungsstelle zugelassen wurde. Ihre schriftliche Prüfung wird von der Zertifizierungsstelle abgenommen, nicht vom Bildungsträger. Ihr Zertifikat wird von der Zertifizierungsstelle ausgestellt und von den Vollzugsbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht) ohne weitere Prüfung anerkannt.

> Der unsichere Weg: Ihr NiSV-Bildungsträger ist nicht von einer Zertifizierungsstelle zugelassen oder hat die Zulassung verloren. Der Bildungsträger nimmt selbst die Prüfung ab und stellt das Zertifikat aus. Nun müssen die Vollzugsbehörden (Gewerbeaufsicht) prüfen, ob sich der Bildungsträger an die Regelungen der NiSV-Fachkunderichtlinie gehalten hat. Zum Beispiel: Wurden alle Lerneinheiten durchgeführt, auch die Teile in Präsenz? War eine Fachärztin anwesend bei den praktischen Übungen? Waren maximal 15 Teilnehmer im Webinar anwesend? Nur wenn der Bildungsträger sich an alle Regeln gehalten hat, wird Ihr Zertifikat anerkannt. Das Risiko liegt also voll bei Ihnen. Hat der Bildungsträger gegen Regeln verstoßen, ist ihr Zertifikat möglicherweise ungültig. Sie dürfen dann ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr mit den Geräten arbeiten und müssen Teile der oder schlimmstenfalls die gesamte Schulung und die Prüfung wiederholen. Eventuell haben Sie dann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bildungsträger.  

Wo können sich Betroffene zunächst grundlegend informieren?

Über die Vorgehensweise wurden die betroffenen Prüfungsteilnehmer schriftlich von der Zertifizierungsstelle benachrichtigt. Mittlerweile hat aber auch das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) reagiert und auf seinem auf Online-Portal ausführliche Informationen sowie einen Katalog von Fragen und Antworten zu dem Thema bereitgestellt.

KOSMETIK international kann und darf selbst keine Rechtsberatung leisten. Wir bleiben aber an diesem Thema dran und befragen unsere Experten, um Sie mit Informationen zu diesem Sachverhalt versorgen zu können. Aktuelle Entwicklungen veröffentlichen wir zeitnah auf unserer Homepage, aber auch in den nächsten Ausgaben von KOSMETIK international folgen weitere fachliche Einschätzungen für Sie.