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Rechtliches // 31.12.2020

NiSV – wichtige Fakten und Fristen

Seit Langem geistert sie durch die Beauty-Branche, am 31.12.2020 ist es nun soweit: Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) tritt in Kraft.

Die NiSV bezieht sich auf Geräte, die eine bestimmte Art von Strahlung aussenden und die zu kosmetischen (nicht-medizinischen) Zwecken eingesetzt werden, und zwar im gewerblichen Bereich. Wer sich noch nicht näher mit dieser Thematik beschäftigt hat, sollte sich nun über die anstehenden Veränderungen informieren. Denn die NiSV wirkt sich auf die tägliche Arbeit vieler Beauty-Profis aus – und das bereits ab dem ersten Januar 2021.

Der Arztvorbehalt

Bestimmte apparative Behandlungen dürfen ab dem 1.1.2021 nur noch von approbierten Ärzten ausgeführt werden. Dieser sogenannte Arztvorbehalt bezieht sich auf Anwendungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen wie:

  • die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent Make-up
  • die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierter Hautveränderungen
  • ablative Laseranwendungen
  • Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird (z. B. auch mit hochfrequentem, fokussierten Ultraschall)
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Reduktion von Fettgewebe (Lipolyse)

Allerdings dürfen Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Handlungsschritte an qualifizierte Hilfskräfte delegieren. Wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann und darf, ist laut Bundesärztekammer derzeit noch unklar. Der Arzt ist jedoch auch für die delegierte Anwendung verantwortlich.

 

Melden, aber wohin?

Ein weiteres wichtiges Datum für Sie ist der 31. März 2021. Bis dahin müssen unter die NiSV fallende Geräte, die bereits vor dem 31.12.2020 im Einsatz waren, der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden. Das ist allerdings gar nicht so einfach, denn noch ist nicht in allen Bundesländern bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen soll. Stand 18.11.2020 sind die zuständigen Vollzugsbehörden der NiSV in folgenden Bundesländern benannt: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Adressen finden Sie unter:

www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/uv-strahlung/vollzug-der-nisv/

Ist mein Gerät betroffen?

Das ist in manchen Fällen gar nicht so einfach zu beantworten. Da letztendlich die Kosmetikerin als Anwenderin die Verantwortung für ihr Tun übernehmen muss, empfehlen Branchen-Experten, sich nicht auf allgemeine, zum Teil irreführende oder gar falsche Aussagen von Herstellern wie „Dieses Gerät ist NiSV zertifiziert“ zu verlassen. Denn bei der NiSV geht es nicht um die Zertifizierung von Geräten! Vielmehr müssen die Anwender ihre Fachkenntnis für die jeweilige Gerätetechnologie nachweisen. Daher empfiehlt es sich in jedem Fall, bei den Herstellern bzw. Lieferanten schriftliche Aussagen zu den Geräten in Bezug auf die NiSV einzuholen. Dazu stellt der Verband Cosmetic Professional e.V. (VCP) auf seiner Homepage unter www.vcp.eu kostenfrei zwei Briefvorlagen zum Herunterladen zur Verfügung. Diese können Kosmetikerinnen nutzen, um bei ihrem Gerätehersteller/-lieferanten eine verbindliche Aussage in Bezug auf ihr Gerät zu erhalten. Hier finden Sie die Briefvorlagen:

www.vcp.eu/presse/information-des-vcp- zur-nisv/

 

Der Fachkundenachweis

Wer im gewerblichen Bereich kosmetische oder sonstige nicht-medizinische Anwendungen mit Lasereinrichtungen oder intensiven Lichtquellen am Menschen durchführen möchte, muss ab dem 31.12.2021 nachweisen, dass er über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. Dieser Fachkundenachweis kann durch geeignete (!) Schulungen bzw. eine Aus- oder Weiterbildung erworben werden. Die Richtlinien für die Lerninhalte sind mittlerweile festgelegt. Einige Schulen bzw. Bildungseinrichtungen weisen bereits auf ihr entsprechendes Angebot hin. Aber: Um die Qualität der Fachkunde zu sichern, müssen die Schulen und Kursanbieter von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft werden. Da diese Stellen erst nach und nach „entstehen“, sind aktuell die allermeisten Schulen und Bildungsanbieter noch nicht überprüft.

Bevor Sie sich daher zu einem NiSV-Fachkundekurs anmelden, sollten Sie an der von Ihnen ausgewählten Schule nachfragen, ob und von welcher Zertifizierungsstelle diese überprüft wurde – so die Empfehlung von Dr. Friedrich Völker, Geschäftsführer der BAGA Bildungsakademie. Um ganz sicherzugehen, dass die absolvierten Kurse anerkannt werden, kann die Kosmetikerin z. B. den Lehrplan zudem der in ihrem Bundesland zuständigen NiSV-Vollzugsbehörde vorlegen. Einige Bildungsanbieter garantieren auch, bereits jetzt gebuchte Kurse rückzuvergüten, falls die bei ihnen absolvierten NiSV Fachkunde-Module wider Erwarten nicht anerkannt werden sollten.

Weitere Informationen finden Sie z. B. hier:

https://www.bmu.de/gesetz/nisv-bekanntmachung-der-anforderungen-an-den-erwerb-der-fachkunde-fuer-anwendungen-nichtionisierend/

https://www.vcp.eu/presse/information-des-vcp-zur-nisv/

https://www.ionto.de/nisv/

https://www.schrammek.de/nisv/

https://baga-bildungsakademie.de/baga/

https://www.beautyconnection.de/news.php

https://www.kosmetikschule-schaefer.de/ausbildung/nisv/

https://vital-kosmetikakademie.de/strahlenschutz-fachkundekurs-berlin.php

Von Karin Maier