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Aktuelles // 12.03.2024

Beauty Doc & Co. – Vorsicht vor Fantasietiteln!

Wer sich in die Hände eines Schönheitschirurgen begibt, möchte sicher sein, dass dieser qualifiziert ist. Doch Fantasietitel wie Beauty Doc führen in die Irre und können für die PatientInnen schwerwiegende Folgen haben. Expertenverbände wie die DGÄPC (Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie) raten daher dringend dazu, bei der Wahl des Arztes auf bestimmte Kriterien zu achten.

Seit Jahren beklagen Deutschlands große Fachgesellschaften für Plastische und Ästhetische Chirurgie, Filler- und Botulinumtherapie und ästhetische Laserbehandlung (DGÄPC, DGBT, GÄCD, VDÄPC, DDL), dass PatientInnen in die Irre geführt werden. Selbst verliehene Expertentitel sollen die Qualifikation eines staatlich verliehenen Facharzttitels vortäuschen. Dabei wird eine Gesetzeslücke genutzt: Zwar schreibt der Gesetzgeber genau vor, welche staatlich verliehenen Facharzttitel genutzt werden dürfen – allerdings wird nicht definiert, welche ähnlich klingenden Fantasietitel nicht genutzt werden dürfen.

Expertise nur vorgetäuscht

„Beauty Docs, Experten für Ästhetische Medizin, Schönheitschirurgen und andere Fantasietitel sagen absolut nichts über die Qualifikation des behandelnden Arztes aus. Sie erwecken aber bei den Patienten den Anschein, als hätten die Behandler in diesem Bereich besondere Fähigkeiten. Das ist nicht nur ethisch bedenklich, sondern kann unter Umständen für die Patienten auch gefährlich werden“, weiß Prof. Detlev Hebebrand, Präsident der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen und Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Die PatientInnen-Checkliste „Facharzttitel“ fasst übersichtlich zusammen, welche Bezeichnungen für qualifizierte Fachärzte stehen und welche Titel nicht geschützt/selbst verliehen sind.

Beauty Doc, Schönheitschirurg, Facharzt – wer darf was?

Als Fachärztin/Facharzt darf sich nur bezeichnen, wer eine mehrjährige Weiterbildung in einem bestimmten Gebiet absolviert hat und im Anschluss die dazugehörige Facharztprüfung bestanden hat.

  • Für den Bereich der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie, der Dermatochirurgie und der ästhetischen Dermatologie gilt das für die FachärztInnen für Plastische und Ästhetische Chirurgie und die FachärztIinnen für Dermatologie.
  • Zudem gibt es für andere Fachbereiche die Möglichkeit einer Zusatzweiterbildung für „Plastische Operationen“. Hier können Fachärzte der Hals-Nasen-Ohren Heilkunde und der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in einer 24-monatigen Weiterbildung die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen und ästhetischen operativen Eingriffe und nicht-operativen Verfahren zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region erlernen und im Anschluss die Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“ führen.
  • Abhängig von der gewünschten Behandlungsregion können auch folgende Fachärzte für einen ästhetisch-chirurgischen Eingriff qualifiziert sein: FachärztInnen für Chirurgie mit dem Teilgebiet „Plastische Chirurgie“, FachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Gynäkologie) für z. B. intimchirurgische Eingriffe oder FachärztIinnen für Augenheilkunde für z.B. Oberlidkorrekturen und Filler- und Botulinumbehandlungen im Augenbereich.

Aufklärung als Ziel

Viele, gerade auch jüngere ÄrztInnen, verlockt die vermeintliche Lukrativität der Ästhetischen Medizin dazu, direkt ins Berufsleben einzusteigen. Und zwar ohne vorab eine Facharztausbildung absolviert zu haben! Dabei hat die Kreativität an Eigenbetitelung gerade im Ästhetischen Bereich kaum Grenzen. Gepaart mit mangelnder Erfahrung, kann dies eine verheerende Mischung für die PatientInnen sein. „Bedauerlicherweise stellen sich bei uns in der Praxis immer häufiger Patienten vor, die nach nicht sachgemäßer Anwendung eines Lasergeräts Verbrennungen davongetragen haben oder nach einer Fillerbehandlung neben unschönen Ergebnissen auch schlimme Komplikationen vorweisen, die dringend behandelt werden müssen“, so Dr. med. Konstantin Feise, 2. Vizepräsident der Deutschen Dermatologischen Lasergesellschaft.

Ziel ist daher, allen PatientInnen mit Behandlungswunsch im ästhetisch-plastischen Bereich die Möglichkeit zu geben, sich bereits vor Terminvereinbarung zu informieren. Außerdem streben die Fachgesellschaften eine Arbeitsgruppe an, um eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor Irreführung zu erwirken.

Von Franziska Bartel, Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC)