Foto: stock.adobe.com/Peakstock

Rechtliches // 04.07.2023

Änderung der NiSV ab 1.1.2024

Sie macht es uns nicht leicht, die NiSV. Durch ihre zahlreichen Anlagen und Ergänzungen ist sie sperrig zu lesen und die aktuelle Änderungsnovelle treibt selbst juristischen Experten nicht nur inhaltlich, sondern auch aufgrund der redaktionellen Umsetzung das eine oder andere Tränchen ins Auge. Ja, es gab erneute Änderungen an der NiSV. Am 15. Juni 2023 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung veröffentlicht.

Wer auf den Seiten des zuständigen Ministeriums nach einer übersichtlichen Zusammenfassung sucht, wird vermutlich enttäuscht werden. Im Folgenden werden wir Sie daher über die wesentlichen Änderungen, die für Sie als Kosmetikexpertin und potenzielle NiSV-Kursteilnehmerin relevant sind, aufklären.

Doch zunächst ein kurzer Rückblick. Die Rechtslage ist eindeutig, seit Ende 2022 müssen die Fachkundekurse absolviert worden sein, wenn Sie mit der einschlägigen Technologie weiterhin im Institut arbeiten möchten. Hierzu zählen die beliebten Behandlungen IPL Haarentfernung, Ultraschall in der Kosmetik, Galvanischer Strom und vieles mehr. Um diesem Erfordernis des Gesetzgebers nachkommen zu können, gingen im Jahr 2022 zahlreiche namhafte Schulungsträger, bislang unbekannte Institute, aber eben auch Quereinsteiger mit „ihrer“ NiSV-Fachkundeschulung an den Start. Und viele fragten sich bereits zu diesem Zeitpunkt vollkommen zu Recht: wie soll das funktionieren? Wie kann ein Unternehmen, das zuvor noch nie im Bereich der Aus- oder Weiterbildungen tätig war, geschweige denn in der Kosmetik- oder Wellnessbranche geschult hat, einen Lehrplan, Räumlichkeiten, Dozenten und die vielen weiteren Anforderungen der NiSV-Fachkundekurse stemmen? Wie kann die Einzelkämpferin im Bereich Wimpern-Schulungen plötzlich Lehrpläne im Bereich optische Strahlung mit vertieftem, physikalischem Wissen anfertigen? Wie soll das funktionieren? Diejenigen, die skeptisch waren, sollten Recht behalten.
Kurz vor Weihnachten ging ein Raunen durch die Branche, denn zahlreiche Teilnehmerinnen, die dachten, endlich den heiß ersehnten und teuer bezahlten Nachweis zum Erwerb der Fachkunde gemäß NiSV in der Tasche zu haben, mussten sich mit einem bis dato unbekannten Thema befassen: Was, wenn der Schulungsanbieter die Anerkennung verliert, das Zertifikat von der Ordnungsbehörde gegebenenfalls nicht akzeptiert wird?

Bemühen um Korrektur

Diese Unsicherheiten und eben skizzierten Zitat: „Fehlentwicklungen“ hat der Gesetzgeber in der ersten Jahreshälfte 2023 zum Anlass genommen, um nachzubessern. Die Qualität der Schulungen soll verbessert werden, auch das bislang freiwillige Anerkennungsverfahren seitens der Schulungsanbieter „habe sich nicht bewährt“.

Die wesentlichen Änderungen

Diese Änderungsverordnung der NiSV ist nun veröffentlicht. Vieles betrifft redaktionelle, technische und klarstellende Änderungen, die bereits in Kraft getreten sind. Eine der wichtigsten inhaltlichen und auch fachlichen Anpassungen hat direkte Auswirkungen auf die Schulungsinhalte und die spätere Arbeit im Institut. Es geht um die Dokumentationspflicht nach § 3 Absatz 2. Dieser bezog sich bisher auch auf die Anwendung am Kunden. Macht irgendwie Sinn, denn schließlich zielt die NiSV in erster Linie auf den Gesundheits- und Verbraucherschutz ab. Eine der wesentlichen Anwenderpflichten entfällt nun mit der Änderungsverordnung, allerdings tritt diese Änderung der Dokumentationspflicht erst zum 01.01.2024 in Kraft. Bitte achten Sie bei der Auswahl Ihres Schulungspartners insbesondere ab 2024 auf angepasste Unterrichtsinhalte zu den Regelungen nach § 3 NiSV!

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Einführung von § 4a in die NiSV. Auch dieser tritt erst zum 01.01.2024 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Zertifikate als Nachweis der Fachkunde nur noch von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ausgestellt werden. Auch die Prüfungen dürfen dann ausschließlich von und vor solch einer externen Stelle abgelegt und abgenommen werden. Sehr vereinfacht dargestellt verhält es sich wie bei der Führerscheinprüfung. Diese wurde Ihnen auch nicht von Ihrer Fahrschule abgenommen, sondern entweder vom TÜV oder der DEKRA. Aber zurück zur Kosmetik. Die Zertifikate werden außerdem befristet und haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Dies hängt wiederum mit dem Erfordernis der Aktualisierungsschulung zusammen. Der Gesetzgeber möchte, dass die Fachkunde alle 5 Jahre aufgefrischt wird! Ihr Zertifikat hat also ein Ablaufdatum!

Neu ist auch § 4b der NiSV. Hier geht es um die Anerkennung der Schulungsanbieter. Nachdem es der Markt im letzten Jahr nicht allein geschafft hat, sich zu bereinigen, hat der Gesetzgeber eingegriffen und Klarheit geschaffen und – wenn auch nach meiner persönlichen Einschätzung mit einer viel zu langen Übergangsfrist und weiteren, fehlenden Regelungen zur Schulungsqualität – Qualitätskriterien und Anforderungen an die Schulungsträger festgeschrieben. Diese Übergangsregelungen sind im neuen § 13 festgelegt.

Für bis Ende 2023 erfolgreich abgeschlossene Schulungen gilt die Geeignetheitsvermutung der Schule, die sogar bis Ende 2025 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde geltend gemacht werden kann. Ähnliches gilt für die abzulegenden Prüfungen, aber nochmals: beide Übergangsregelungen gelten nur für Schulungen, die bis Ende 2023 erfolgreich abgeschlossen werden! Sofern Sie also zum Beispiel im Februar 2024 eine Schulung bei einer nicht anerkannten Schule besuchen und die Prüfung dann auch nur intern ablegen, können Sie sich vor Ihrer Ordnungsbehörde nicht auf die Übergangsregelungen berufen.

Sofern Sie in diesem Jahr Ihre NiSV-Schulungen besuchen möchten, lautet die Empfehlung aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht nach wie vor: machen Sie es gleich richtig. Suchen Sie sich eine anerkannte Schule, legen Sie die Prüfungen vor der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle ab und erfreuen Sie sich dann an einem Zertifikat, welches keine Rechtszweifel zulässt!

Inkrafttreten

Die unterschiedlichen Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Gut nachvollziehen lässt sich das auf der Internetseite buzer.de. Dort können Sie die Änderungshistorie der NiSV nachverfolgen und sehen in der Synopse (einer Tabelle mit allen Änderungen), welche Änderungen bereits in Kraft sind und welche nicht.

Merke, ab 01.01.2024 gilt: Nur wer eine Schulung bei einem zertifizierten Schulungsanbieter absolviert und die Prüfung bei einem externen Prüfer bestanden hat, kann in Zukunft einen gültigen Fachkundenachweis erhalten.

Die Darstellungen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Konkrete Fragen sind mit einem Rechtsbeistand Ihres Vertrauens zu erörtern.

Gloria Reich